Familiengeschichtsforschung der Neubachers

Die Zeitreise unserer Familie

Georg Rudat

Georg Rudat

männlich

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Zeitstrahl

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   Datum  Ereignis(se)
1871 
  • 1871—1945: Deutsches Reich
    Deutsches Reich ist der Name des deutschen Nationalstaates zwischen 1871 und 1945. Anfangs nicht deckungsgleich, wurde der Name zugleich auch die staatsrechtliche Bezeichnung Deutschlands. Nach dem „Anschluss“ Österreichs im März 1938 kam die Bezeichnung „Großdeutsches Reich“ in amtlichen wie propagandistischen Gebrauch. Ein Führererlass Hitlers wies die Institutionen des Staates im Juni 1943 an, zukünftig diese Benennung zu verwenden. Der Ausdruck Deutsches Reich wird gelegentlich auch gebraucht, um den deutschen Reichsteil des Heiligen Römischen Reiches (962–1806) zu bezeichnen: ein übernationales, letztlich überstaatliches Herrschaftsgebilde, das ab dem 15./16. Jahrhundert mit dem Zusatz „Deutscher Nation“ versehen worden war[1] und in dem sich keine dauerhafte monarchische Zentralgewalt etablieren konnte,[2] das aber von einem erwählten römisch-deutschen Kaiser repräsentiert wurde. Im Jahr 1848 entstand während der Märzrevolution ein „Deutsches Reich“ als deutscher Bundesstaat. Dessen Reichsregierung und damit die provisorische Verfassung wurde vom Bundestag des Deutschen Bundes anerkannt.[3] Im Frühjahr 1849 jedoch ließ der preußische König Friedrich Wilhelm IV. die Revolution niederschlagen, und die ausgearbeitete Verfassung konnte sich nicht durchsetzen. Beim Deutschen Reich des 19. und 20. Jahrhunderts unterscheidet man allgemein mehrere Perioden: die Monarchie des Deutschen Kaiserreichs (1871–1918), die pluralistische, semipräsidentielle Demokratie der Weimarer Republik (1918/19–1933) und die Diktatur des NS-Staates in der Zeit des Nationalsozialismus (1933 bis 1945). In der folgenden Übergangsperiode des besetzten Deutschland bis 1949 kam die Bezeichnung bereits weitgehend außer Gebrauch. In der zunächst umstrittenen Frage, ob das Deutsche Reich nach 1945 fortbestanden habe, setzte sich ab Ende der 1940er Jahre und schließlich mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 die These durch, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch von 1945 überdauert habe. Die Bundesrepublik sei nicht dessen „Rechtsnachfolger“, vielmehr als Staat mit dem Staat „Deutsches Reich“ identisch; hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung war die Alt-Bundesrepublik Deutschland bis 1990 „teilidentisch“ (teilkongruent). Aus der Formel von der räumlichen Teilidentität folgte: „Die DDR gehört zu Deutschland“ (BVerfGE 36, 17), aber nicht zur Bundesrepublik. Die Geschichte des Deutschen Reiches gliedert sich in drei beziehungsweise, wenn man die Besatzungszeit mitrechnet,[14] konkret vier Abschnitte: 1871–1918 Deutsches Kaiserreich unter der Bismarckschen Reichsverfassung 1871–1890 Zeit des Reichskanzlers Otto von Bismarck 1890–1918 Wilhelminische Epoche und Erster Weltkrieg 1919–1933 Weimarer Republik unter der Weimarer Reichsverfassung 1933–1945 Zeit des Nationalsozialismus mit dem NS-Staat als Herrschaftssystem; propagandistische Eigenbezeichnung bis 1939: „Drittes Reich“; offizielle Staatsbezeichnung ab 1943: „Großdeutsches Reich“[15] 1945–1949 von den Hauptsiegermächten des Zweiten Weltkrieges in Besatzungszonen aufgeteilt, fortan als „Deutschland als Ganzes“ (“Germany as a whole”) bezeichnet[16] und dem Alliierten Kontrollrat, der höchsten Regierungsgewalt, im Ganzen und den Militärgouverneuren in den einzelnen Zonen als Treuhänderschaft unterstellt (→ Nachkriegsdeutschland, Deutschland 1945 bis 1949).
1886 
  • 16 Mrz 1886—20 Mrz 1886: Gesetz zum Bau des Kaiser-Wilhelm-Kanals
    (Nr. 1637.) Gesetz, betreffend die Herstellung des Nord-Ostseekanals. Vom 16. März 1886. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Es wird ein für die Benutzung durch die deutsche Kriegsflotte geeigneter Seeschiffahrtskanal von der Elbmündung über Rendsburg nach der Kieler Bucht unter der Voraussetzung hergestellt, daß Preußen zu den auf 156.000.000 Mark veranschlagten Gesammtherstellungskosten desselben den Betrag von 50.000.000 Mark im Voraus gewährt. §. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Mittel zur Deckung der vom Reich zu bestreitenden Kosten bis zum Betrage von 106.000.000 Mark im Wege des Kredits zu beschaffen und zu diesem Zweck eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. §. 3. Von den nicht zur Kaiserlichen Marine und zur Bauverwaltung gehörigen Schiffen, welche den Kanal benutzen, ist eine entsprechende Abgabe zu entrichten. Die Festsetzung des hierfür zu erlassenden Tarifs wird weiterer gesetzlicher Regelung vorbehalten. Bis zum Ablauf des ersten Jahres nach Inbetriebsetzung der ganzen Kanalstrecke wird dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath die Festsetzung des Tarifs überlassen. [59] §. 4. Die vom Reich auf Grund dieses Gesetzes alljährlich zu verwendenden Beträge sind in den Reichshaushalts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 16. März 1886. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.


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